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Transportkettensicherheit
Es wird zwischen zwei verschiedenen sicheren Lieferketten unterschieden. Zum einen die sichere Transportkette für Luftfracht und Luftpost, welche vom Luftfahrt Bundesamt vorgeschrieben ist. Diese wurde im Jahre 2006 eingeführt um mehr Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu erreichen. Ebenfalls kann durch Einhaltung dieser, Zeit und Kosten, für die sonst notwendigen Kontrollen, umgangen werden.
Zum anderen gibt es die internationale Lieferkette, welche die „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO) und somit die Anforderungen des Zolls betrifft.
Die Einführung der sicheren Lieferkette, bezgl. der „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO - Authorised Economic Operator), wurde für eine verbesserte Terrorismusbekämpfung beschlossen. Diese Lieferkette betrifft jede Art von Waren, sie ist nicht ausschließlich auf Luftfracht beschränkt.
Nachfolgend erläutern wir Ihnen beide Varianten.
Luftsicherheit - LBA
Der Ursprung der Transportkettensicherheit beginnt bei der Produktion eines Gutes, welches vom bekannten Versender hergestellt wird. In dem Bereich, in welchem identifizierte Luftfracht hergestellt wird, darf nur geschultes Personal tätig sein. Somit muss der bekannte Versender Maßnahmen innerhalb seines zuzulassenden Betriebsstandortes treffen, die jederzeit (z.B. Produktion, Verpackung, Lagerung, Versand) eine Manipulation der Luftfracht ausschließt. Dadurch werden zum einen die Bestimmungen der sicheren Lieferkette eingehalten und zum anderen wird die Sicherheit der Luftfracht gewährleistet.
Die Reihenfolge der sicheren Lieferkette für Luftfracht/Luftpost ist:
Bekannter Versender – Reglementierter Beauftragter – Luftfahrtunternehmen
Die Reihenfolge der sicheren Lieferkette für Flughafenlieferungen u. Bordvorräte ist:
Bekannter Lieferant – Reglementierter Lieferant – Luftfahrtunternehmen
Ist man ein Teil der sicheren Lieferkette, als Beispiel ein bekannter Versender, so hat man sich Kosten und die Zeit für Luftfrachtkontrollen am Flughafen gespart. Ohne den Status des bekannten Versenders und die Einhaltung der sicheren Lieferkette, müsste man ansonsten die identifizierbare Luftfracht verschiedener Kontrollen unterziehen, wie z.B. durch Röntgenkontrollen, ETD (Sprengstoffspurendetektoren), Visual-, Handsearch und/oder durch Sprengstoff-Spürhunde.
Als bekannter Versender ist man ein behördlich zugelassenes Unternehmen, welches die Luftfracht erstmalig in den Sendungsumlauf bringt. Somit ergibt sich, dass das Betriebsverfahren den Sicherheitsvorschriften entspricht und die identifizierbare Luftfracht ohne weitere Kontrollen auf Luftwegen befördert werden kann. Nachdem ein bekannter Versender die identifizierbare Luftfracht sicher in den Sendungsumlauf übergibt, übernimmt in der Regel ein reglementierter Beauftragter die weitere Beförderung bis hin zum Luftfahrtunternehmen.
Um den Status bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter überhaupt erst zu erlangen, müssen mindestens ein Luftsicherheitsbeauftragter und dessen Stellvertretung im Unternehmen tätig sein, beziehungsweise geschult und benannt werden. Damit weiterhin die Luftfrachtsicherheit vom Unternehmen heraus schon gewährleistet wird, muss bei Einstellung von Personal (egal ob befristet oder unbefristet beschäftigt) eine beschäftigungsbezogene Überprüfung oder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 Luftsicherheitsgesetz durchgeführt werden.
Alle Mitarbeiter eines Unternehmen die Zugang zu Luftfracht/Luftpost haben müssen mindestens eine Schulung gemäß DVO (EU) 2015/1998 gem. Kapitel 11.2.7 durchführen. Dadurch wird den Mitarbeitern unteranderem das nötige Verständnis für das Sicherheitsbewusstseins vermittelt.
Alle Unternehmen, die mit Luftsicherheit zu tun haben, müssen ein Antrag stellen für ein Sicherheitsprogramm. In diesem müssen die oben genannten Maßnahmen im Detail aufgelistet sein.
- Ein Luftsicherheitsplan bei Flughäfen und Luftfahrtunternehmen
- Reglementierte Lieferanten müssen das Sicherheitsprogramm führen
- Der Reglementierte Beauftragte benötigt das Luftfracht-Sicherheitsprogramm
- Das sogenannte bekannte Versender-Sicherheitsprogramm müssen die bekannten Versender führen
Mittels dieser Programme werden die Verfahren sowie Methoden, welche das Unternehmen anzuwenden hat, umschrieben.
Die Bestimmungen für eine interne Qualitätssicherung enthält das Programm ebenfalls. Dies ist eigenständig von der Stelle selbst zu überwachen, ob die Methoden und Verfahren eingehalten werden.
Um ein Sicherheitsprogramm erstellen zu können, stellen die Behörden in den meisten Fällen Musterprogramme zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter wenn Sie Fragen haben zur sicheren Lieferkette. Ihr Ansprechpartner hierfür ist Herr Oliver Hartmannsberger Kontaktdaten: Tel.: 06142 8358517
AEO - Zoll
Einführung in den AEO-Status und in die internationalen Lieferkette
Seit dem Jahr 2002 gibt es einige Veränderungen und Neuerungen. Eine davon ist die internationale Lieferkette, welche den Verkehr von Waren und Gütern aus aller Welt unter bestimmten Sicherheitsanforderungen regelt. Damit möchte die Weltzollorganisation (WZO) mit dem Projekt „Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade “ (SAFE) eine weltweite Antwort auf die Zollverwaltung und ein zeitgemäßes Risikomanagement geben.
Ab 2005 wurde bei der Umsetzung der sicherheitspolitischen Aspekte von SAFE, der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligter (auf Englisch „AEO – Authorized Economic Operator“) in das Leben gerufen und ist seit dem eine primäre Rolle auf der europäischen Ebene.
Was ist der AEO?
Den Status AEO zu besitzen, heißt dass man eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in sicherheitspolitischen wie im wirtschaftlichen Sinne nachweisen kann. Durch die Anerkennung zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, kann man einige Vorteile bei der Durchführung von Zollabwicklungen genießen.
Vergeben wird der Status durch die nationale Zollbehörde (jeweils zuständiges Hauptzollamt). Eine zeitliche Begrenzung hat der Status nicht, ist er einmal vergeben so hat man ihn solang, bis man die Anforderungen des Zolls nicht mehr erfüllen kann oder gar gegen diese verstoßen hat. Natürlich kann man auch freiwillig den Status zurückgeben.
Wer kann den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erlangen?
Im Grunde genommen kann jedes Unternehmen, welches im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist den Status beantragen.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Hersteller
- Zollagenten
- Speditionen
- Lagerinhaber
- Ausführer
- Frachtführer
- Einführer
Ebenso können es auch juristische Personen bzw. Personenvereinigungen, sowie natürliche Personen die sich mit Tätigkeiten befassen, welche unter das Zollrecht fallen. Dazu zählen alle Vorschriften die den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern regeln, wie z. B. Warenursprungs- und Präferenzrecht, Außenwirtschaftsrecht, Verbrauchsteuer- und Einfuhrumsatzsteuerrecht etc.
Die 3 verschiedenen Zulassungen des AEO
- AEO C (Customs Simplications) - Zollrechtliche Vereinfachung
- AEO S (Safety and Security) - Sicherheit
- AEO C/S (Customs Simplications, Safety and Security) - Zollrechtliche Vereinfachung + Sicherheit
Seit dem 01.05.2016 wurde der AEO F (Full) Status durch den AEO C/S ersetzt. AEO F Zertifikate welche davor erteilt worden sind, bleiben gültig und bestehen.
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ergibt sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
- Artikel 38, 39 UZK - VO (EU) Nr. 962/2013
- Artikel 5 UZK – TDA Delegierte Verordnung (EU) 2016/341
- Artikel 24-35 UZK-IA Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Durch folgende AEO Kriterien wird die Zuverlässigkeit beurteilt:
- Zahlungspotenzial
- Zuverlässigkeit hinsichtlich der Steuern
- Ein befriedigendes Buchführungssystem
- Das nicht verletzen der Zollvorschriften
- Angebrachte Sicherheitsstandards
- Berufliche sowie praktische Kompetenz, die mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt
- Die Lieferkette und ihr Verlauf müssen erkenntlich sein
Sicherheitsanforderungen an die Handelspartner eines AEO zugelassenen Unternehmens
Um die Internationale Lieferkette zu sichern gelten die Sicherheitsstandards in Bezug auf die Handelspartner erst als angemessen, wenn der Antragsteller Maßnahmen getroffen hat, welche die eindeutige Feststellung seiner Partner ermöglicht. Nur für die in ihrem Gewahrsam befindlichen Waren, die von ihnen betriebenen Anlagen und ihren Teil der Lieferkette, können Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte verantwortlich gemacht werden. Allerdings sind diese von den Sicherheitsstandards ihrer Kooperationspartner abhängig, denn erst dadurch wird die vor- und nachläufige Sicherheit der Ware gewährleistet.
Die Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollten auch bemüht sein die Sicherheitsanforderungen stetig auszubauen, um kriminelle und terroristische Handlungen erst gar keine Chance zu geben sowie um die internationale Lieferkette weiter auszubauen und die Sicherheit stetig zu erhöhen.
Um diese AEO Anforderung zu konkretisieren haben wir für Sie die nachfolgenden Beispiele zusammengefasst:
- Als absolut sicher kann man eine Lieferkette bezeichnen, wenn ein und der selbe Zugelassene Wirtschaftsbeteiligter für sie zuständig ist z.B. Ausführer und Frachtführer der Ware
- Es werden vertragliche Vereinbarungen über die Sicherheit vereinbart
- Er verlangt von seinen Handelspartnern Sicherheitserklärungen
- Frachtführer werden nur dann eingesetzt wenn sie die Sicherheitsanforderungen einhalten
- Die Zollbehörde muss unverzüglich informiert werden, wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ein Problem bei der Einhaltung der Sicherheitsstandars feststellt
- Wird die internationale Lieferkette durch mangelnde Sicherheitsstandards gefährdet, so werden unverzüglich Maßnahmen seitens des AEO´s getroffen um die fehlende Sicherheit wieder zu gewährleisten
Verantwortungsbereiche der verschiedenen Beteiligten in der internationalen Beförderungskette
Hersteller:
- Die Lieferungen an Kunden sichern
- Bei Produktion der Ware Sicherheit gewährleisten
Ausführer:
- eine sichere Lieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Zollagenten zu gewährleisten
- Die Ausfuhrerklärung muss mit den vorgeschriebenen Daten vom Ausführer abgeben werden
- Ordnungsgemäße und rechtzeitige Abgabe der Ausfuhrerklärung
- Handelspolitische Maßnahmen, zollrechtliche Ausgangsformalitäten und gegebenenfalls Ausfuhrabgaben müssen eingehalten werden
Spediteur:
- Für den internationalen Handel organisiert der Spediteur die Beförderung
- Der Spediteur wendet für die summarische Anmeldung gesetzliche Bestimmungen an
- Sichere Beförderung der Fracht bei Selbsteintritt
- Ein Spediteur muss die Transportformalitäten und Beförderungsanforderungen einhalten
Lagerhalter:
- Ist dafür verantwortlich, dass aus der zollamtlichen Überwachung keine Fracht entzogen wird
- Er muss die Verpflichtungen, welche sich aus den Regelungen über die vorübergehende Verwaltung oder welche sich aus der Lagerung von Waren im Zolllagerverfahren, erfüllen und aufrechterhalten
- Er ist ebenfalls dafür verantwortlich für den Schutz vor Unbefugten zu sorgen
- Er hat die Aufgabe den Lagerbereich der Fracht abzusichern.
Zollagent:
- Bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren gelten zollrechtliche Formalitäten, welche bei der betreffenden Art der Vertretung eingehalten werden müssen.
- Bei indirekten Vertretungen ist der Zollagent, für die ordnungsgemäße und frühzeitige Einreichung der Zollanmeldung oder der summarischen Anmeldung, verantwortlich
Frachtführer:
- Muss die notwendige Transportbegleitdokumentation bereitstellen
- Hält die zollrechtlichen Anforderungen ein und dokumentiert diese nach den Vorgaben
- Sorgt für den sicheren Transport, Schutz vor Manipulation an der Ware und an dem Beförderungsmitteln (bspw. verschlossene Fahrzeuge)